Eilantrag zur Öffnung des Hallenbetriebs vom VGH München abgelehnt

Information

Der von TC RW Gerbrunn in Zusammenarbeit mit dem BTV gestellte Eilantrag zur Wiederherstellung des Hallenbetriebs wie zu Beginn der Hallensaison ist abgelehnt worden, das Hauptverfahren aber weiterhin anhängig.

Liebe Vorstände, Abteilungsleiter, Sport- und Jugendwarte der bayerischen Tennisvereine!

(31.01.2021) Wie Ihnen bekannt ist, hat der Bayerische Tennis-Verband am 7. Dezember gemeinsam mit dem TC RW Gerbrunn beim BayVGH einen Eilantrag zur Aufhebung des Tennisverbots gestellt. Gleichzeit wurde ein Normenkontrollantrag eingereicht, der grundsätzlich die teilweise Rechtmäßigkeit der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung überprüfen sollte.
Am Freitag, dem 29. Januar 2021, ist nun endlich die Entscheidung des BayVGH beim Bayerischen Tennis-Verband eingetroffen, leider mit einem für den bayerischen Tennissport negativen Ergebnis: Der Eilantrag zur Aufhebung des Tennisverbots wurde abgelehnt!
Diese Entscheidung war zu befürchten, die Dauer des Verfahrens und die Begründung sind jedoch für  mich und meine Kollegen im BTV-Präsidium und im BTV-Verbandsausschuss nicht nachvollziehbar.
Dass sich ein oberstes bayerisches Gericht in einem Eilverfahren für einen sofortigen Rechtsschutz mehr als sieben Wochen Zeit lässt, dabei andere und später eingegangene Verfahren wie die Aufhebung des landesweiten Alkoholverbotes oder die 15-Kilometer-Regel vorzieht, um dann in seiner o. g. Entscheidung in wenigen Zeilen seinen Beschluss zu begründen, ist niederschmetternd.
Bemerkenswert ist auch, dass der BayVGH fälschlicherweise behauptet, dass sich das Infektionsgeschehen nicht maßgeblich gebessert hätte. Außerdem führt der BayVGH an, dass das geringe Infektionsrisiko, welches die Ausübung des Tennissports mit sich bringt, nicht entscheidend für das Urteil wäre.
Wie Sie sich sicher vorstellen können, sind wir über dieses Urteil und insbesondere über die Urteilsbegründung sehr enttäuscht und verärgert. Überall wird Abstand und Kontaktbeschränkung  als wichtigste Infektionsschutzmaßnahme propagiert, der BayVGH behandelt diesen Aspekt in diesem Urteil jedoch nur nachrangig. Wenn aber die geringe bzw. praktisch nicht vorhandene Infektionsgefahr des Tennissports keine Rolle spielt, wenn die Bewertung des Infektionsrisikos an sich bei Verbotsmaßnahmen keine maßgebliche Rolle mehr spielt, ist die Grundlage für eine aus unserer Sicht notwendige individuelle Betrachtung der Infektionsschutzmaßnahmen außer Kraft gesetzt und jegliche Willkür wäre juristisch gedeckt.
Wir haben in vielen Äußerungen darauf hingewiesen, dass der Bayerische Tennis-Verband selbstverständlich nicht die Augen vor der Entwicklung der Corona-Pandemie verschließt. Genauso oft haben wir betont, dass die Gesundheit der Tennisspielerinnen und Tennisspieler wie die der ganzen Bevölkerung unsere höchste Priorität genießt.
Gleichwohl machen wir uns als Interessenvertreter der Vereine, der Funktionäre, der Trainer, der Hallenbetreiber, der Vereinsgastronomen, der Sportartikelindustrie und aller Spielerinnen und Spieler dafür stark, dass der Tennissport – wie dies in anderen Bundesländern der Fall ist – auch in Bayern ausgeübt werden kann. Die entsprechenden Hygiene- und Sicherheitsrichtlinien liegen längst vor und wurden bereits im Sommer erfolgreich umgesetzt. Uns ist kein einziger Fall einer Corona-Ansteckung auf einer Tennisanlage bekannt.
Daher behalten wir uns weitere Schritte vor. Wir halten Sie darüber auf dem Laufenden.
Bleiben Sie gesund!
Ihr
Helmut Schmidbauer                                                             
Präsident des Bayerischen Tennis-Verbandes e.V.